Satzung der Pferde-Sport-Gemeinschaft Nienhagen e.V. (PSG Nienhagen e.V.) vom 20.Februar 2004

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Die Pferde-Sport-Gemeinschaft Nienhagen e.V. mit dem Sitz in Nienhagen ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Celle eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Celle und durch den KRV Celle Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Niedersachsen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Die PSG Nienhagen bezweckt:
• 1.1 die Gesundheitsförderung und die Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
• 1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
• 1.3 ein Breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breitenund Leistungssports aller Disziplinen;
• 1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen
Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sport und Tierschutzes;
• 1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und
Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband;
• 1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im
Rahmen des Freizeitbreitensports und die Unterstützung aller Bemühen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
• 1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 und 68 der
Abgabeordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeiten.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausschneiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurückerhalten.
6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke
verwendet werden (vgl. § 13).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten, bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die
Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen
Persönlichkeiten die den Pferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich
gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den
Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landessportbundes Niedersachsen und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren
Durchführungsbestimmungen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet zum 30.6. oder 31.12. eines Kalenderjahres, wenn die schriftliche Kündigung bis zu diesen Terminen beim Vorstand
eingegangen ist.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines
unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
b) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht
nachkommt. Über den Ausschluss gemäß a) entscheidet der Ehrenrat; über den Ausschluss gemäß b) entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern bund Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand und
• der erweiterte Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angaben der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der
anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom
Vorsitzenden zu ziehende Los.
7. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer
Stimme. Fördernde Mitglieder, Jugendliche und Kinder haben kein
Stimmrecht. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die
Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von den Wahlen zu verzeichnen
muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
• die Wahl des Vorstandes
• die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
• die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
• die Jahresrechnung
• die Entlastung des Vorstandes
• die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
• die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
• die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, 3 Abs. 3 Satz 2 und 7 Abs.
4 dieser Satzung
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
• der Vorsitzende
• ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende
• der Geschäftsführer/ Schriftführer
• der Kassenwart
• der Jugendwart.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die
stellvertretenden Vorsitzenden; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der
Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
7. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen
Ehrenvorsitzenden wählen. Dieser ist beratend tätig und nicht
stimmberechtigt. Der Ehrenvorsitz erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
• die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer
Beschlüsse,
• die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die
Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung
vorbehalten ist, und
• die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
Reitlehrer Fahrlehrer Reitwart
Fahrwart Voltigierwart Hallen- / Geräte- / Platzwart
Pressewart Freizeitwart Sportwart
Parcourchef Jugendsprecher
Die Mitgliederzahl des erweiterten Vorstandes kann nach Belieben erweitert werden.
§ 12 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und
Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der
Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit
eines Schiedsgerichtes nach der LPO gegeben ist.
3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nach den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
4. Er darf folgende Strafen verhängen:
• Verwarnung
• Verweis
• Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung
• Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
• Ausschluss aus dem Verein
5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich
mitzuteilen und zu begründen.
6. Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und
Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 Abs. 3 a.
§ 13 Haftungsausschluss
Eine Haftung jeder Art, sowohl gegenüber den Reiterinnen und Reitern und den Pferden, als auch gegenüber dem Material und dem Sachwerten, die persönliches Eigentum der Mitglieder sind, wird nicht übernommen.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der bisherigen Zwecke des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Nienhagen die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

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